§ 115 Vollziehung des Dienststraferkenntnisses
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
LBedG 1988
Gliederung
II. HAUPTSTÜCK Landesbeamte
9. Abschnitt Ahndung von Pflichtverletzungen Anwendung von Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 2000
§ 115 Vollziehung des Dienststraferkenntnisses
Der Vorsitzende der Dienststrafkammer hat nach Eintritt der Rechtskraft eine Ausfertigung des Erkenntnisses bzw. des Bescheides über die Verhängung der Ordnungsstrafe und der allfälligen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes der Dienstbehörde zu übersenden und den Vollzug der Strafe zu veranlassen.
*) Fassung LGBl.Nr. 38/2007, 44/2013
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden