LBedG 1988
Gliederung
II. HAUPTSTÜCK Landesbeamte
9. Abschnitt Ahndung von Pflichtverletzungen Anwendung von Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 2000
§ 114 Zuständigkeit im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht
Über Beschwerden gegen Bescheide der Dienststrafkammer entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senat.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
§ 145 LBedG 1988 · LBedG 1988 · Landesbedienstetengesetz 1988
§ 145 Übergangsbestimmung für die Zusatzpension (Novelle LGBl.Nr. 26/2003)
…nach zwanzigjähriger, im Falle der Dienstunfähigkeit zehnjähriger, überwiegend guter Dienstleistung auf sein Ansuchen das Recht zuzuerkennen, für sich und seine Hinterbliebenen anstelle der gemäß § 114 des Landesbedienstetengesetzes 2000 gebührenden Abfertigung oder des gemäß § 115 Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes 2000 gebührenden Todesfallbeitrages eine vom Land zu leistende Zusatzpension zu der aus der…
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