LBedG 1988
Gliederung
II. HAUPTSTÜCK Landesbeamte
8. Abschnitt Nebenbezügezulagen § 95 Anspruch auf Nebenbezügezulagen
§ 100 § 100*) Berücksichtigung von Nebenbezügen aus einem früheren Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband
Rückverweise
(1) Bei der Aufnahme in das Beamtenverhältnis kann auch für die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband zurückgelegten Dienstzeiten, soweit sie auf einen Zeitraum nach dem 1. Jänner 1974 entfallen, eine Gutschrift von Nebenbezügewerten festgesetzt werden. Für die Festsetzung der Gutschrift sind die Nebenbezügewerte maßgebend, die für Landesbeamte mit gleicher Dienstzeit in gleicher oder ähnlicher Verwendung festgehalten worden sind.
(2) Dienstzeiten im Sinne des Abs. 1 sind solche bei einer vergleichbaren Einrichtung eines ausländischen Staates gleichzuhalten, soweit dies aufgrund des Rechts der Europäischen Union oder aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen geboten ist.
(3) Der § 99 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 21/2002, 23/2009
§ 98 LBedG 1988 · LBedG 1988 · Landesbedienstetengesetz 1988
§ 98 § 98*) Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebenbezügezulage
…Versetzung in den Ruhestand oder des Ausscheidens aus dem Dienststand durch Tod festgehaltenen Nebenbezügewerte des Landesbeamten unter Hinzurechnung der nach den §§ 99 und 100 sowie aufgrund früherer gesetzlicher Bestimmungen berücksichtigten Nebenbezügewerte zu bemessen. (2) Die Nebenbezügezulage zum Ruhebezug beträgt den 437,5ten Teil des Betrages, der sich aus der…
§ 144 § 144*) Übergangsbestimmungen für die Anrechnung von Vordienstzeiten (Novelle LGBl.Nr. 21/2002 und Nr. 23/2009)
…11 Abs. 4 lit. a oder Abs. 4 letzter Satz, gemäß § 78 Abs. 1 lit. a oder Abs. 1 letzter Satz oder gemäß § 100 Abs. 1 oder Abs. 2 , jeweils in der Fassung LGBl.Nr. 21/2002, auf, die im dort vorgesehenen Umfang nicht schon nach einer anderen Bestimmung für…
§ 112 LBedG 2000 · LBedG 2000 · Landesbedienstetengesetz 2000
§ 112
…6) Jene Landesbeamten, die eine Erklärung ( § 108 ) abgegeben haben, verlieren ihren Anspruch auf eine Nebenbezügezulage nach den Bestimmungen der §§ 95 bis 100 des Landesbedienstetengesetzes 1988 nicht. Bei der Bemessung der Nebenbezügezulage sind jedoch nur die bis zum 31. Dezember 2000 festgehaltenen Nebenbezügewerte zu berücksichtigen. Die Nebenbezügewerte sind nach Maßgabe des…