§ 2 § 2*)Begriffe
In Kraft seit 21. August 2013
Up-to-date
Im Sinne dieses Gesetzes ist
a) Dritter: Ein Rechtsträger nach § 1 lit. a bis c;
b) Überlassung: Die Zuweisung von Landesbediensteten zur dauernden Dienstleistung an einen Dritten.
*) Fassung LGBl.Nr. 39/2013
Rückverweise
Keine Verweise gefunden