Dieses Gesetz regelt die Überlassung von Landesbediensteten an
a) einen Rechtsträger, dessen bundesrechtlicher Auftrag die Planung, den Bau, die Erhaltung, den Betrieb oder die Finanzierung des österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßennetzes erfasst;
b) ein rechtlich selbständiges Unternehmen, das aufgrund von Beteiligungen oder sonst unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss eines Rechtsträgers nach lit. a steht und dessen Unternehmensgegenstand die Planung, den Bau, die Erhaltung, den Betrieb oder die Finanzierung des österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßennetzes erfasst;
c) einen Rechtsträger, dessen Auftrag Vorbereitungs- und Unterstützungsmaßnahmen insbesondere zur Durchführung von Genehmigungsverfahren, Fahrzeugüberprüfungen und sonstigen technischen Sachverständigentätigkeiten nach dem Kraftfahrgesetz 1967 umfasst.
*) Fassung LGBl.Nr. 39/2013
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