§ 97b Sicherheitsvertrauenspersonen, Präventivfachkräfte — LBDG 1997
Sicherheitsvertrauenspersonen und Beamte, die als Präventivfachkräfte oder als deren Fach- oder Hilfspersonal beschäftigt sind, dürfen wegen der Ausübung dieser Tätigkeit im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis weder benachteiligt, insbesondere nicht bei der Leistungsfeststellung, der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg, noch aus diesem Grunde disziplinär zur Verantwortung gezogen oder gekündigt werden.
§ 97b LBDG 1997 · LBDG 1997 · Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997
§ 97b Sicherheitsvertrauenspersonen, Präventivfachkräfte
…§ 97b Sicherheitsvertrauenspersonen, Präventivfachkräfte Sicherheitsvertrauenspersonen und Beamte, die als Präventivfachkräfte oder als deren Fach- oder Hilfspersonal beschäftigt sind, dürfen wegen der Ausübung dieser Tätigkeit im Zusammenhang mit…
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