§ 86 Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
In Kraft seit 01. Januar 1998
Up-to-date
§ 86 Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche — LBDG 1997
Dem Beamten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gestattet werden.
§ 86 LBDG 1997 · LBDG 1997 · Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997
§ 86 Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
…§ 86 Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche Dem Beamten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten…
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