§ 86 § 86
In Kraft seit 01. Januar 1998
Up-to-date
Dem Beamten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gestattet werden.
§ 164 LBDG 1997 · LBDG 1997 · Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997
§ 164 § 164
Ferien und Urlaub (1) Lehrer, die einer Anstaltsleitung unmittelbar unterstehen, dürfen sich, soweit nicht besondere Verpflichtungen (Vertretungen des Direktors, Abhaltung von Prüfungen u. dgl.) entgegenstehen, während der Hauptferien von dem Ort ihrer Lehrtätigkeit entfernen. (2) Während der sons…
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