Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, einem der Gründe des § 65 Abs. 2 erster Satz oder aufgrund eines Beschäftigungsverbots nach dem Bgld. MVKG oder nach vergleichbaren bundesgesetzlichen Vorschriften nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat die Beamtin oder der Beamte eine Karenz nach dem Bgld. MVKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben.
Rückverweise
LBDG 1997 · Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997
§ 197b Umsetzungshinweise
…an Bildschirmgeräten, ABl. Nr. L 156 vom 21. 06. 1990 S. 14, umgesetzt. (6) Durch die §§ 85 und 94 dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2010/18/EG zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub…
§ 179a Urlaubsverfall
…Abweichend von § 85 tritt der Verfall von Erholungsurlaub, dessen Verbrauch aus den Gründen des § 84 bis 31. Dezember 2021 zulässig war, und der aus dienstlichen…