§ 80 § 80
In Kraft seit 01. Januar 1998
Up-to-date
Der Beamte hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.
§ 164 LBDG 1997 · LBDG 1997 · Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997
§ 164 § 164
…zur Dienstleistung zurückberufen werden. In diesem Falle ist ihm, sobald es der Dienst gestattet, die Fortsetzung des Ferienurlaubes zu ermöglichen. (5) Die §§ 80 bis 88 , § 95 Abs. 1, § 95 Abs. 2 (soweit es die Verhinderung des Urlaubsantrittes betrifft) und § 95…
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