§ 80 Anspruch auf Erholungsurlaub
In Kraft seit 01. Januar 1998
Up-to-date
Der Beamte hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.
Rückverweise
LBDG 1997 · Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997
§ 164 Ferien und Urlaub
…zur Dienstleistung zurückberufen werden. In diesem Falle ist ihm, sobald es der Dienst gestattet, die Fortsetzung des Ferienurlaubes zu ermöglichen. (5) Die §§ 80 bis 88, § 95 Abs. 1, § 95 Abs. 2 (soweit es die Verhinderung des Urlaubsantrittes betrifft) und § 95…