§ 43 Ausnahme für Beamte bestimmter Dienstbereiche
In Kraft seit 01. Januar 1998
Up-to-date
Die §§ 39 Abs. 2 bis 5, 40 Abs. 2 bis 4 und 42 Abs. 2 sind auf Dienstbereiche nicht anzuwenden, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen.
Rückverweise
LBDG 1997 · Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997
§ 43 Ausnahme für Beamte bestimmter Dienstbereiche
Die §§ 39 Abs. 2 bis 5, 40 Abs. 2 bis 4 und 42 Abs. 2 sind auf Dienstbereiche nicht anzuwenden, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen.…