§ 31 Prüfungssenate
In Kraft seit 01. Januar 1998
Up-to-date
Für die Abhaltung der Dienstprüfungen hat der Vorsitzende der Prüfungskommission Prüfungs senate zu bilden. Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzenden und aus mindestens einem weiteren Mitglied zu bestehen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden