LBDG 1997
Gliederung
Für die einzelnen Dienstprüfungen sind von der Dienstbehörde
1. die erforderliche Anzahl von Prüfungskommissionen zu errichten und
2. der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
Anl. 1 LBDG 1997 · LBDG 1997 · Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997
Anl. 1
…3 und § 13 Abs. 1 ) Ernennungserfordernisse und Definitivstellungserfordernisse Die Beamten haben neben den allgemeinen Ernennungserfordernissen ( § 4 Abs. 1 und 2 ) folgende besondere Ernennungserfordernisse und folgende Definitivstellungserfordernisse zu erfüllen: 1. VERWENDUNGSGRUPPE A (Höherer Dienst) Ernennungserfordernisse: Allgemeine Bestimmungen 1.1. Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung. Diese ist…
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