(1) Die Grundausbildung ist jene dienstliche Ausbildung, die zur Erfüllung von Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernissen führen soll.
(2) In der Grundausbildung ist vorzusorgen, daß der Beamte die für seine Verwendung erforderlichen Kenntnisse der österreichischen Verfassung und der Behördenorganisation, des Dienst- und Besoldungsrechtes der Landesbediensteten (einschließlich des jeweiligen Vertretungsrechtes) sowie des Verfahrensrechtes erwirbt.
(3) Die Grundausbildung ist je nach dem Erfordernis der Verwendung als
1. Ausbildungslehrgang,
2. praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz),
3. Selbststudium oder
4. eine Verbindung dieser Ausbildungsarten
zu gestalten.
(4) Die Grundausbildung ist durch Verordnung der Landesregierung zu regeln. Die für eine Verwendungsgruppe vorgeschriebene Grundausbildung kann je nach Verwendung gesondert geregelt werden, soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszweckes erforderlich ist.
(5) Im Zweifelsfall hat die Dienstbehörde zu entscheiden, welche Grundausbildung für eine bestimmte Verwendung in Betracht kommt.
(6) Für die Sacherfordernisse und die Besorgung der Kanzleigeschäfte der zur Durchführung der Grundausbildung vorgesehenen Einrichtung (Ausbildungslehrgang, Prüfungskommission usw.) hat das Land aufzukommen.
Rückverweise
LBDG 1997 · Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997
§ 33 Zulassungserfordernisse
…für die Prüfung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben kann. Hiebei können insbesondere geregelt werden: 1. die Verpflichtung zur vorherigen Absolvierung einer Ausbildung nach § 25 Abs. 3 sowie allfällige Gründe für eine Nachsicht von dieser Verpflichtung, 2. Art und Ausmaß allfälliger sonstiger Ausbildungen und Praxiszeiten, 3. falls zum erforderlichen…
§ 30 Mitgliedschaft zur Prüfungskommission
…1) Die Voraussetzungen für die Bestellung zum Mitglied einer Prüfungskommission sind in der Verordnung (§ 25 Abs. 4) festzusetzen, wobei auf die Erfordernisse der Prüfung Bedacht zu nehmen ist. Der Vorsitzende der Prüfungskommission und seine Stellvertreter müssen der Verwendungsgruppe A…