(1) Die dienstliche Ausbildung soll dem Beamten die für die Erfüllung seiner dienstlichen Ausgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen. Die verpflichtende Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen der dienstlichen Aus- und Weiterbildung ist Dienstzeit.
(2) Arten der dienstlichen Ausbildung sind
1. die Grundausbildung,
2. die berufsbegleitende Fortbildung und
3. die Schulung von Führungskräften.
Rückverweise
LBDG 1997 · Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997
§ 90 Umrechnung des Urlaubsausmaßes in Stunden
…unterliegt, 2. vermindert sich entsprechend, wenn die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten herabgesetzt ist oder der Beamte a) eine Dienstfreistellung, ausgenommen eine solche nach § 24 Landes-Personalvertretungs gesetz, LGBl. Nr. 17/1980, oder b) eine Außerdienststellung oder c) eine Teilbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG in Anspruch nimmt. Anläßlich jeder…