§ 23a § 23a
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
LBDG 1997
Gliederung
Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist der Beamtin oder dem Beamten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer oder seiner Dienstleistung auszustellen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden