§ 196 Dienstliche Ausbildung
In Kraft seit 01. Januar 1998
Up-to-date
(1) Die Bestimmungen über die dienstliche Ausbildung sind auch auf Landesbedienstete anzuwenden, die nicht Beamte sind, aber die Planstelle eines Landesbeamten anstreben.
(2) Gemeindebedienstete sind zu Dienstprüfungen zuzulassen, wenn
1. sie nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften die Zulassungsvoraussetzungen für die betreffende Dienstprüfung erfüllen,
2. die Ablegung der Prüfung für ihre derzeitige oder angestrebte Verwendung vorgeschrieben ist und
3. die Prüfung nicht nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften zwingend vor einer anderen Prüfungskommission abzulegen ist.
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