§ 195 3. Abschnitt
In Kraft seit 01. Januar 1998
Up-to-date
LBDG 1997
Gliederung
3. Unterabschnitt Sonstige Dienstpflichten
§ 195 3. Abschnitt
Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Behörden, Ämter und andere Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe des Landes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.
§ 195 LBDG 1997 · LBDG 1997 · Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997
§ 195 3. Abschnitt
…Schlußbestimmungen § 195 Begriffsbestimmung Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Behörden, Ämter und andere Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe des Landes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau…
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