§ 194 Wahrung erworbener Ansprüche und Rechte
In Kraft seit 01. Januar 1998
Up-to-date
§ 194 Wahrung erworbener Ansprüche und Rechte — LBDG 1997
Sofern dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt, werden aus Bescheiden nach dem Landesbeamtengesetz 1985 erfließende Rechte und Pflichten sowie nach dem Landesbeamtengesetz 1985 erworbene Anwartschaften und Ansprüche nicht berührt.
§ 194 LBDG 1997 · LBDG 1997 · Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997
§ 194 Wahrung erworbener Ansprüche und Rechte
…§ 194 Wahrung erworbener Ansprüche und Rechte Sofern dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt, werden aus Bescheiden nach dem Landesbeamtengesetz 1985 erfließende Rechte und Pflichten sowie…
Rückverweise