LandesrechtBurgenlandLandesesetzeBurgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997§ 193

§ 193Lehrer

In Kraft seit 01. Januar 1998
Up-to-date

(1) Ernennungen in die Verwendungsgruppen L2b3 und L2b2 sind nicht mehr zulässig.

(2) § 183 Abs. 1 ist auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, daß sie die Ernennungserfordernisse auch dann erfüllen, wenn die betreffende Verwendung in der Anlage 1 nicht mehr vorgesehen ist.

Rückverweise