§ 170 Ausübung der Diensthoheit — LBDG 1997
(1) Die Diensthoheit über die bei der Bildungsdirektion für Burgenland verwendeten Landesbeamtinnen und -beamten steht der Landesregierung zu.
(2) Die Landesregierung ist gegenüber den bei der Bildungsdirektion für Burgenland verwendeten Landesbeamtinnen und -beamten Dienstbehörde.
(3) Bei beabsichtigten Maßnahmen in Dienstrechtsangelegenheiten der in der Bildungsdirektion für Burgenland verwendeten Landesbeamtinnen und -beamten ist die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor anzuhören. Die Landesregierung hat der Bildungsdirektorin oder dem Bildungsdirektor jene personenbezogenen Daten und Informationen zu übermitteln, die eine wesentliche Voraussetzung zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der bestehenden Rechte und Pflichten darstellen. Die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor hat der Landesregierung jene personenbezogenen Daten und Informationen zu übermitteln, die eine wesentliche Voraussetzung zur Ausübung der Diensthoheit und der Dienstgeberaufgaben darstellen.
§ 170 LBDG 1997 · LBDG 1997 · Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997
§ 170 Ausübung der Diensthoheit
…§ 170 Ausübung der Diensthoheit (1) Die Diensthoheit über die bei der Bildungsdirektion für Burgenland verwendeten Landesbeamtinnen und -beamten steht der Landesregierung zu. (2) Die Landesregierung ist…
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