§ 167 2. Abschnitt
In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date
LBDG 1997
Gliederung
3. Unterabschnitt Sonstige Dienstpflichten
§ 167 2. Abschnitt
Der Abschnitt dieses Gesetzes gilt für Landesbeamtinnen und -beamte, die der Bildungsdirektion für Burgenland vorübergehend oder dauernd zur Dienstleistung zugewiesen werden.
§ 167 LBDG 1997 · LBDG 1997 · Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997
§ 167 2. Abschnitt
…Sonderbestimmungen betreffend Bildungsdirektion für Burgenland § 167 Anwendungsbereich Der Abschnitt dieses Gesetzes gilt für Landesbeamtinnen und -beamte, die der Bildungsdirektion für Burgenland vorübergehend oder dauernd zur Dienstleistung zugewiesen werden.…
Rückverweise