§ 167 Anwendungsbereich
In Kraft seit 01. Januar 2019
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§ 167 Anwendungsbereich — LBDG 1997
Der Abschnitt dieses Gesetzes gilt für Landesbeamtinnen und -beamte, die der Bildungsdirektion für Burgenland vorübergehend oder dauernd zur Dienstleistung zugewiesen werden.
§ 167 LBDG 1997 · LBDG 1997 · Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997
§ 167 Anwendungsbereich
…2. Abschnitt Sonderbestimmungen betreffend Bildungsdirektion für Burgenland § 167 Anwendungsbereich Der Abschnitt dieses Gesetzes gilt für Landesbeamtinnen und -beamte, die der Bildungsdirektion für Burgenland vorübergehend oder dauernd zur Dienstleistung zugewiesen werden.…
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