§ 166 Disziplinarrecht
In Kraft seit 01. Januar 1998
Up-to-date
§ 166 Disziplinarrecht — LBDG 1997
Im Falle eines Schuldspruches hat das Erkenntnis den Verlust der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle erfließenden Rechte auszusprechen, sofern dies aus dienstlichen Interessen geboten erscheint.
§ 166 LBDG 1997 · LBDG 1997 · Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997
§ 166 Disziplinarrecht
…§ 166 Disziplinarrecht Im Falle eines Schuldspruches hat das Erkenntnis den Verlust der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle erfließenden Rechte auszusprechen, sofern dies aus dienstlichen Interessen geboten erscheint.…
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