§ 158 Zusätzliche Verwendung an eineranderen Schule
In Kraft seit 01. Januar 1998
Up-to-date
§ 158 Zusätzliche Verwendung an eineranderen Schule — LBDG 1997
Der Lehrer kann aus wichtigen dienstlichen Gründen im Auftrag der Dienstbehörde vorübergehend auch an einer anderen Schule verwendet werden.
§ 158 LBDG 1997 · LBDG 1997 · Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997
§ 158 Zusätzliche Verwendung an eineranderen Schule
…§ 158 Zusätzliche Verwendung an einer anderen Schule Der Lehrer kann aus wichtigen dienstlichen Gründen im Auftrag der Dienstbehörde vorübergehend auch an einer anderen Schule verwendet werden.…
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