§ 155 Versetzung des Inhabers einerschulfesten Stelle
In Kraft seit 01. Januar 1998
Up-to-date
Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann unter Bedachtnahme auf § 39 nur
1. mit seiner Zustimmung,
2. im Falle einer Verwendungsbeschränkung gemäß § 44 Abs. 2,
3. bei Aufhebung der Schulfestigkeit,
4. bei Auflassung der Planstelle oder
5. im Falle des durch Disziplinarerkenntnis ausgesprochenen Verlustes der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle erfließenden Rechte
an eine andere Schule versetzt werden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden