§ 152 § 152
In Kraft seit 01. Januar 1998
Up-to-date
Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens ist die Disziplinarkommission zuständig, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beschuldigten aus dem Dienststand zuständig war.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden