§ 151 Disziplinarstrafen
In Kraft seit 01. Januar 1998
Up-to-date
§ 151 Disziplinarstrafen — LBDG 1997
Disziplinarstrafen für Beamte des Ruhestandes sind
1. der Verweis,
2. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen, unter Ausschluß der Kinderzulage,
3. der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis erfließenden Rechte und Ansprüche.
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