LBDG 1997
Gliederung
(1) Der Beamte tritt mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand.
(2) Die Dienstbehörde kann den Übertritt des Beamten in den Ruhestand aufschieben, falls an seinem Verbleiben im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens für ein Jahr und insgesamt für höchstens fünf Jahre ausgesprochen werden.
§ 22 Bgld. LVwGG · Bgld. LVwGG · Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz
§ 22 § 22
…Erklärung gemäß § 15a LBDG 1997 in den Ruhestand versetzt wird, 5. es die Voraussetzungen für den Übertritt in den Ruhestand ( § 14 Abs. 1 LBDG 1997 ) erfüllt, 6. ein Disziplinarerkenntnis auf Entlassung lautet oder 7. über das Mitglied durch drei aufeinanderfolgende Kalenderjahre die Feststellung getroffen worden ist, dass es den von…
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