Die Dienstbehörde kann ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen, wenn
1. die Beamtin oder der Beamte vor der oder dem Dienstvorgesetzten, der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle oder vor der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden hat,
2. eine Dienstpflichtverletzung aufgrund eindeutiger Aktenlage als erwiesen anzunehmen ist oder
3. die Beamtin oder der Beamte wegen des der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegenden Sachverhaltes rechtskräftig durch ein Strafgericht oder durch ein Verwaltungsgericht bestraft wurde,
und dies unter Bedachtnahme auf die für die Strafbemessung maßgebenden Gründe zur Ahndung der Dienstpflichtverletzung ausreichend erscheint. Die Disziplinarverfügung ist auch der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt zuzustellen. In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezugs - unter Ausschluss der Kinderzulage - auf den die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt werden.
Gemeindebedienstetengesetz 1971
§ 41 § 41
…Disziplinarbehörden Disziplinarbehörden sind 1. der Stadtsenat; dieser ist zuständig zur vorläufigen Suspendierung ( § 128 LBDG 1997 ) und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen ( § 148 LBDG 1997 ) hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten der Stadt; 2. die Disziplinarkommission für Landesbeamtinnen und Landesbeamte ( § 116 LBDG 1997 ); diese ist zuständig zur Erlassung…
§ 17 § 17
…oder Obmann des Gemeindeverbandsausschusses); diese oder dieser ist zuständig zur vorläufigen Suspendierung ( § 128 LBDG 1997 ) und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen ( § 148 LBDG 1997 ) hinsichtlich der Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten; 2. die Disziplinarkommission für Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamte; diese ist zuständig zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen hinsichtlich…
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