§ 147 Vollzug des Disziplinarerkenntnisses
In Kraft seit 01. Januar 1998
Up-to-date
§ 147 Vollzug des Disziplinarerkenntnisses — LBDG 1997
(1) Der Vorsitzende hat nach Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses den Vollzug der Disziplinarstrafe durch die zuständige Dienstbehörde zu veranlassen.
(2) Im Falle des Todes des Beamten oder des Austrittes aus dem Dienstverhältnis erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe.
§ 147 LBDG 1997 · LBDG 1997 · Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997
§ 147 Vollzug des Disziplinarerkenntnisses
…§ 147 Vollzug des Disziplinarerkenntnisses (1) Der Vorsitzende hat nach Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses den Vollzug der Disziplinarstrafe durch die zuständige Dienstbehörde zu veranlassen. (2) Im…
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