§ 147 Vollzug des Disziplinarerkenntnisses
In Kraft seit 01. Januar 1998
Up-to-date
(1) Der Vorsitzende hat nach Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses den Vollzug der Disziplinarstrafe durch die zuständige Dienstbehörde zu veranlassen.
(2) Im Falle des Todes des Beamten oder des Austrittes aus dem Dienstverhältnis erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden