§ 146 § 146
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
LBDG 1997
Gliederung
3. Unterabschnitt Sonstige Dienstpflichten
§ 146 § 146
Rückverweise
Auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.
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