§ 136 Abgabenfreiheit
In Kraft seit 01. Januar 1998
Up-to-date
§ 136 Abgabenfreiheit — LBDG 1997
Schriften und Amtshandlungen auf Grund dieses Abschnittes sind von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Abgaben und Gebühren befreit.
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