§ 115 Disziplinarbehörden
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Disziplinarbehörden sind
1. das Amt der Landesregierung; diesem stehen die in diesem Abschnitt der Dienstbehörde eingeräumten Befugnisse zu; das Amt der Landesregierung ist insbesondere zuständig zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen;
2. die Disziplinarkommission; diese ist zuständig zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen.
Rückverweise
LBDG 1997 · Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997
§ 169 Dienst-, disziplinar- und besoldungsrechtliche Angelegenheiten
…die Befugnisse und Zuständigkeiten der Landesregierung als Dienstbehörde nach § 2 LBDG 1997 und des Amtes der Landesregierung als Disziplinarbehörde nach § 115 LBDG 1997 unberührt.…