§ 115 Disziplinarbehörden — LBDG 1997
Disziplinarbehörden sind
1. das Amt der Landesregierung; diesem stehen die in diesem Abschnitt der Dienstbehörde eingeräumten Befugnisse zu; das Amt der Landesregierung ist insbesondere zuständig zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen;
2. die Disziplinarkommission; diese ist zuständig zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen.
§ 169 LBDG 1997 · LBDG 1997 · Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997
§ 169 Dienst-, disziplinar- und besoldungsrechtliche Angelegenheiten
…die Befugnisse und Zuständigkeiten der Landesregierung als Dienstbehörde nach § 2 LBDG 1997 und des Amtes der Landesregierung als Disziplinarbehörde nach § 115 LBDG 1997 unberührt.…
§ 115 Disziplinarbehörden
…§ 115 Disziplinarbehörden Disziplinarbehörden sind 1. das Amt der Landesregierung; diesem stehen die in diesem Abschnitt der Dienstbehörde eingeräumten Befugnisse zu; das Amt der Landesregierung ist insbesondere…
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