§ 110 Dienstpflichtverletzungen — LBDG 1997
Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
§ 110 LBDG 1997 · LBDG 1997 · Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997
§ 110 Dienstpflichtverletzungen
…9. Abschnitt Disziplinarrecht § 110 Dienstpflichtverletzungen Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.…
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