§ 110 9. Abschnitt
In Kraft seit 01. Januar 1998
Up-to-date
LBDG 1997
Gliederung
3. Unterabschnitt Sonstige Dienstpflichten
§ 110 9. Abschnitt
Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
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