§ 109 § 109
In Kraft seit 01. Januar 1998
Up-to-date
Der Vorgesetzte hat über den provisorischen Beamten vor der Definitivstellung zu berichten, ob der Beamte den Arbeitserfolg aufweist, der im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwarten ist.
§ 29 Bgld. LVwGG · Bgld. LVwGG · Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz
§ 29 § 29
…Beurteilungsergebnisses auf Grund eines Erkenntnisses der Vollversammlung als Leistungsfeststellung gilt. (2) § 105 Abs. 2 bis 7 und §§ 106 bis 109 LBDG 1997 sind nicht anzuwenden. (3) Eine im Zeitpunkt der Ernennung zum Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes aufrechte Leistungsfeststellung gilt als Leistungsfeststellung im Sinne des Abs. 1 . Dies…
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