§ 109 Bericht über den provisorischen Beamten
In Kraft seit 01. Januar 1998
Up-to-date
§ 109 Bericht über den provisorischen Beamten — LBDG 1997
Der Vorgesetzte hat über den provisorischen Beamten vor der Definitivstellung zu berichten, ob der Beamte den Arbeitserfolg aufweist, der im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwarten ist.
§ 109 LBDG 1997 · LBDG 1997 · Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997
§ 109 Bericht über den provisorischen Beamten
…§ 109 Bericht über den provisorischen Beamten Der Vorgesetzte hat über den provisorischen Beamten vor der Definitivstellung zu berichten, ob der Beamte den Arbeitserfolg aufweist, der im…
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