§ 109 Bericht über den provisorischen Beamten
In Kraft seit 01. Januar 1998
Up-to-date
Der Vorgesetzte hat über den provisorischen Beamten vor der Definitivstellung zu berichten, ob der Beamte den Arbeitserfolg aufweist, der im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwarten ist.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden