LBDG 1997
Gliederung
3. Unterabschnitt Sonstige Dienstpflichten
§ 104 § 104
Rückverweise
(1) Ist ein Beamter der Meinung, daß er im vorangegangenen Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat, und ist für ihn nach § 101 eine Leistungsfeststellung nicht ausgeschlossen, so kann er eine solche Leistungsfeststellung jeweils im Jänner eines Kalenderjahres über das vorangegangene Kalenderjahr beantragen.
(2) Der Vorgesetzte hat zu dem Antrag unverzüglich Stellung zu nehmen und dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich binnen vier Wochen hiezu zu äußern.
(3) Der Antrag ist unter Anschluß der Stellungnahme unverzüglich im Dienstweg der Dienstbehörde zu übermitteln. § 103 Abs. 2 zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
§ 191 LBDG 1997 · LBDG 1997 · Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997
§ 191 § 191
Leistungsfeststellung (1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der §§ 99 bis 109 anhängige Leistungsfeststellungsverfahren sind nach diesem Gesetz fortzuführen. (2) Die nach dem Landesbeamtengesetz 1985, LGBl. Nr. 48, in der geltenden Fassung, zuletzt gültigen Leistungsfeststellungen bleiben bis zu e…