(1) Zur Bestreitung sonstiger mit der Übersiedlung verbundener Auslagen, für die in diesem Unterabschnitt keine besondere Vergütung festgesetzt ist, gebührt der Beamtin oder dem Beamten eine Umzugsvergütung.
(2) Die Umzugsvergütung beträgt für die Beamtin oder den Beamten
1. ohne Haushaltsmitglieder 20%,
2. mit einem Haushaltsmitglied 50%,
3. mit zwei Haushaltsmitgliedern 80%,
4. mit drei oder mehr Haushaltsmitgliedern 100%
des Monatsbezugs, der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung stattfindet.
(3) Übersiedelt eine Beamtin oder ein Beamter im Sinne des Abs. 2 Z 2 bis 4 allein, ohne gleichzeitig den gesamten Haushalt in den neuen Dienstort oder in den anlässlich der Versetzung gewählten neuen Wohnort zu verlegen, gebührt ihr oder ihm eine Teilumzugsvergütung im Ausmaß von 20% des Monatsbezugs, der für den Monat gebührt, in dem sie oder er allein übersiedelt. Der Unterschied auf das in Abs. 2 Z 2 bis 4 festgesetzte Ausmaß der Umzugsvergütung gebührt nach Durchführung der Übersiedlung des gesamten Haushalts und ist von dem Monatsbezug zu berechnen, der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung des gesamten Haushalts stattfindet.
§ 96 LBBG 2001 · LBBG 2001 · Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001
§ 96 § 96
…Umzugsvergütung (1) Die Umzugsvergütung beträgt in den Fällen des § 88 Abs. 2 Z 1 30 %, in den Fällen des § 88 Abs. 2 Z 2 80 % und in…
§ 74 § 74
… 41 LBDG 1997 für einen zumindest zweijährigen Zeitraum ins Ausland entsandt wird, hat Anspruch auf Übersiedlungsgebühren gemäß den §§ 84 bis 88 für die Übersiedlung ins Ausland und aus Anlass der Beendigung der Entsendung für die Übersiedlung ins Inland, wenn er tatsächlich übersiedelt.…
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