(1) Als Reisekostenersatz gebührt der Beamtin oder dem Beamten
1. für sich selbst die Reisekostenvergütung und die Reisezulage für die Reise vom bisherigen Dienstort in den neuen Dienstort,
2. für jedes mit- oder nachübersiedelnde Haushaltsmitglied die Reisekostenvergütung für die Strecke vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort.
(2) Der Beamtin oder dem Beamten mit Anspruch auf Reisekostenvergütung nach Abs. 1 Z 2 gebührt, wenn kein Anspruch auf Trennungsgebühr entstanden ist, zum Reisekostenersatz ein Zuschuss in der Höhe einer Tagesgebühr und einer Nächtigungsgebühr..
Rückverweise
LBBG 2001 · Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001
§ 85 Reisekostenersatz
(1) Als Reisekostenersatz gebührt der Beamtin oder dem Beamten 1. für sich selbst die Reisekostenvergütung und die Reisezulage für die Reise vom bisherigen Dienstort in den neuen Dienstort, 2. für jedes mit- oder nachübersiedelnde Haushaltsmitglied die Reisekostenvergütung für die Strecke vom bishe…
§ 83 Übersiedlungsgebühren
…er von diesem anderen Ort innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach der ersten Übersiedlung in den Dienstort übersiedelt, an Übersiedlungsgebühren der Reisekostenersatz (§ 85) und der Frachtkostenersatz (§ 86). (2) Der Anspruch auf Übersiedlungsgebühren und auf Trennungsgebühr (Trennungszuschuss) besteht nur im halben Ausmaß, wenn der Beamte die Versetzung…
§ 93 Zuschuss zum Reisekostenersatz
…1) Der Reisekostenersatz nach § 85 Abs. 1 Z 2 gebührt auch 1. für ein Kind, für das zwar keine in § 54 Abs. 6 Z …
§ 94 Ansprüche bei außerordentlichen Ereignissen
…im Aufenthaltsland es erfordern, dass Haushaltsmitglieder den Dienst- und Wohnort verlassen, gebührt der Beamtin oder dem Beamten für diese Haushaltsmitglieder der Reisekostenersatz gemäß § 85 Abs. 1 Z 2 für die Reise vom Dienst- und Wohnort an den für den zeitweiligen Aufenthalt in Betracht kommenden Ort und zurück…