(1) Bei Dienstreisen und Dienstzuteilungen nach § 77 Abs. 1 sind dem Beamten folgende Nebenkosten zu ersetzen:
1. die notwendigen Anschaffungskosten für den Reisepass;
2. die Kosten der Sichtvermerke;
3. die Kosten medizinischer Untersuchungen und gesundheitspolizeilich vorgeschriebener oder gesundheitspolizeilich empfohlener Impfungen;
4. die Kosten der Lichtbilder für die Reisedokumente mit dem Betrag von je 2,2 Euro je Lichtbild.
(2) Der Ersatz der in Abs. 1 aufgezählten Nebenkosten gebührt auch für Personen, für die die Beamtin oder der Beamte im Rahmen der Dienstreise oder Dienstzuteilung Anspruch auf Reisekostenvergütung hat.
Rückverweise
LBBG 2001 · Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001
§ 78 Nebenkosten
(1) Bei Dienstreisen und Dienstzuteilungen nach § 77 Abs. 1 sind dem Beamten folgende Nebenkosten zu ersetzen: 1. die notwendigen Anschaffungskosten für den Reisepass; 2. die Kosten der Sichtvermerke; 3. die Kosten medizinischer Untersuchungen und gesundheitspolizeilich vorgeschriebener oder gesund…
§ 93 Zuschuss zum Reisekostenersatz
…2 ist von der Reisezulage für das Land zu bemessen, in dem der künftige Dienstort des Beamten liegt. (3) Der Ersatz der in § 78 Abs. 1 aufgezählten Nebenkosten gebührt auch für Personen, für die die Beamtin oder der Beamte im Rahmen der Auslandsversetzung Anspruch auf Reisekostenersatz hat.…