§ 72 § 72
In Kraft seit 01. Januar 2009
Up-to-date
(1) Bei Dienstverrichtungen im Dienstort gebührt der Beamtin oder dem Beamten nach Maßgabe der Bestimmungen des 2. Unterabschnitts der Ersatz der Kosten für die notwendige Benützung eines Massenbeförderungsmittels oder das Kilometergeld sowie der Ersatz der Kosten der Beförderung des erforderlichen Dienstgepäcks.
(2) Bei Dienstverrichtungen im Dienstort gebührt keine Tagesgebühr.
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