LBBG 2001
Gliederung
3. HAUPTSTÜCK Reisegebührenrecht
1. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
2. Unterabschnitt Dienstreisen
§ 61 § 61
Bei Benützung eines Flugzeuges wird der Flugpreis für das zur Benützung vorgeschriebene Flugzeug vergütet.
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