LBBG 2001
Gliederung
3. HAUPTSTÜCK Reisegebührenrecht
1. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
2. Unterabschnitt Dienstreisen
§ 60 § 60
Rückverweise
Für Strecken, die auf Schiffen zurückgelegt werden, gilt § 59 sinngemäß.
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