(1) Der Beamtin oder dem Beamten, die oder der die höchste Gehaltsstufe einer Dienstklasse erreicht hat, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt, sofern sie oder er keinen Anspruch auf ein Gehalt der Vorrückungsklasse hat:
1. in den Verwendungsgruppen A und B nach vier Jahren, die sie oder er in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen ihrer oder seiner Dienstklasse,
2. in den Verwendungsgruppen C, D, E und P1 bis P5 nach zwei Jahren, die sie oder er in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrags ihrer oder seiner Dienstklasse; die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen ihrer oder seiner Dienstklasse.
(2) Die §§ 8 und 10 sind auf die Zeiträume von vier und zwei Jahren anzuwenden.
§ 24 Bgld. LVwGG · Bgld. LVwGG · Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz
§ 24 § 24
…der Vorrückungstermin bestimmen sich nach dem für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Besoldungsdienstalter. Für die Vorrückungen ist § 8 Abs. 1 und 2 LBBG 2001 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle eines zweijährigen Zeitraumes ein vierjähriger Zeitraum erforderlich ist. (6) Mit dem Gehalt sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten…
§ 25 § 25
…sonstigen Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes 25% des Referenzbetrags gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001 . Die Dienstzulage ist Teil des Monatsbezugs ( § 4 Abs. 2 LBBG 2001 ) und ruhegenussfähig. § 44 Abs. 5 LBBG 2001 ist auf die Dienstzulage anzuwenden. (3) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2015) (4…
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