§ 3 § 3
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
LBBG 2001
Gliederung
(1) Die Bezüge der Beamtinnen und Beamten richten sich nach der Zugehörigkeit zu einer der folgenden Besoldungsgruppen:
1. Beamtinnen und Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamtinnen und Beamte in handwerklicher Verwendung,
2. Lehrerinnen und Lehrer,
3. Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes.
(2) Die besoldungsrechtlichen Sonderbestimmungen für die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes sind im Burgenländischen Landesverwaltungsgerichtsgesetz - Bgld. LVwGG, LGBl. Nr. 44/2013, geregelt.
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