§ 34b § 34b
In Kraft seit 01. Juli 2005
Up-to-date
LBBG 2001
Gliederung
Dem Beamten gebührt eine Kaufkraftausgleichszulage, wenn die Kaufkraft des Euro am ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten geringer ist als im Inland.
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