LBBG 2001
Gliederung
(1) Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.
(2) Der Ersatz des Mehraufwandes, der einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, wird, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, im 3. Hauptstück geregelt.
§ 17 LBBG 2001 · LBBG 2001 · Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001
§ 17 § 17
… 24 ), 7. die Belohnung ( § 25 ), 8. die Erschwerniszulage ( § 26 ), 9. die Gefahrenzulage ( § 27 ), 10. die Aufwandsentschädigung ( § 28 ), 11. die Fehlgeldentschädigung ( § 29 ), 12. und 13. (entfallen mit LGBl. Nr. 85/2008) 14. die Vergütung nach § 23 des Volksgruppengesetzes…
§ 25 Bgld. LVwGG · Bgld. LVwGG · Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz
§ 25 § 25
…Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenats Burgenland bezogene Verwendungszulage gemäß § 44 Abs. 1 Z 3 LBBG 2001 und Aufwandsentschädigung gemäß § 28 LBBG 2001 tritt. Die Dienstzulage beträgt für die Präsidentin oder den Präsidenten 75%, für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten 50% und für die sonstigen Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes…
§ 31 Bgld. LVBG 2013 · Bgld. LVBG 2013 · Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013
§ 31 § 31
…b/8 2.929,60 (5) Durch die Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen der oder des Vertragsbediensteten in zeitlicher und in mengenmäßiger Hinsicht sowie alle Mehraufwendungen ( § 28 des Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001 - LBBG 2001 , LGBl. Nr. 67/2001) mit Ausnahme der Reisegebühren ( § 28 Abs. 2 LBBG 2001 ) als abgegolten. 30% dieser Funktionszulage…
Rückverweise