(1) Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.
(2) Der Ersatz des Mehraufwandes, der einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, wird, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, im 3. Hauptstück geregelt.
Rückverweise
LBBG 2001 · Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001
§ 17 Nebengebühren
… 24), 7. die Belohnung (§ 25), 8. die Erschwerniszulage (§ 26), 9. die Gefahrenzulage (§ 27), 10. die Aufwandsentschädigung (§ 28), 11. die Fehlgeldentschädigung (§ 29), 12. und 13. (entfallen mit LGBl. Nr. 85/2008) 14. die Vergütung nach § 23 des Volksgruppengesetzes…