§ 27 Gefahrenzulage
In Kraft seit 01. Januar 2002
Up-to-date
(1) Dem Beamten, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage.
(2) Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen.
Rückverweise
LBBG 2001 · Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001
§ 17 Nebengebühren
… 23), 6. die Mehrleistungszulage (§ 24), 7. die Belohnung (§ 25), 8. die Erschwerniszulage (§ 26), 9. die Gefahrenzulage (§ 27), 10. die Aufwandsentschädigung (§ 28), 11. die Fehlgeldentschädigung (§ 29), 12. und 13. (entfallen mit LGBl. Nr. 85/2008) 14. die Vergütung…