§ 25 § 25
In Kraft seit 01. Januar 2004
Up-to-date
LBBG 2001
Gliederung
Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können dem Beamten für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, Belohnungen gewährt werden. Belohnungen können auch aus sonstigen besonderen Anlässen gewährt werden.
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