§ 24 Mehrleistungszulagen
In Kraft seit 01. Januar 2002
Up-to-date
(1) Dem Beamten, der eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringt, die - bezogen auf eine Zeiteinheit - in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegt, gebührt eine Mehrleistungszulage.
(2) Bei der Bemessung der Mehrleistungszulage ist auf das Verhältnis der Mehrleistung zur Normalleistung Bedacht zu nehmen.
Rückverweise
LBBG 2001 · Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001
§ 17 Nebengebühren
…und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) (§ 21), 4. die Journaldienstzulage (§ 22), 5. die Bereitschaftsentschädigung (§ 23), 6. die Mehrleistungszulage (§ 24), 7. die Belohnung (§ 25), 8. die Erschwerniszulage (§ 26), 9. die Gefahrenzulage (§ 27), 10. die Aufwandsentschädigung (§ 28), 11…