LBBG 2001
Gliederung
(1) Dem Beamten, der eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringt, die - bezogen auf eine Zeiteinheit - in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegt, gebührt eine Mehrleistungszulage.
(2) Bei der Bemessung der Mehrleistungszulage ist auf das Verhältnis der Mehrleistung zur Normalleistung Bedacht zu nehmen.
§ 17 LBBG 2001 · LBBG 2001 · Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001
§ 17 § 17
…und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) ( § 21 ), 4. die Journaldienstzulage ( § 22 ), 5. die Bereitschaftsentschädigung ( § 23 ), 6. die Mehrleistungszulage ( § 24 ), 7. die Belohnung ( § 25 ), 8. die Erschwerniszulage ( § 26 ), 9. die Gefahrenzulage ( § 27 ), 10. die Aufwandsentschädigung ( § 28 ), 11…
§ 45a § 45a
…zugrunde zu legen. (8) Die Ergänzungszulage ist der Bemessung von Nebengebühren für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abweichend von den §§ 17 bis 25 LBBG 2001 nicht zugrunde zu legen. (9) Eine Ergänzungszulage nach den Abs. 1 bis 8 gebührt nicht, wenn 1. die Beamtin oder der Beamte in eine…
§ 102 Bgld. LVBG 2013 · Bgld. LVBG 2013 · Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013
§ 102 § 102
… 2 bis 4 das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung, so gebührt ihr oder ihm hiefür an Stelle der in den §§ 19 bis 24 LBBG 2001 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung. Im Vertretungsfall ist die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern, sobald feststeht, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird. (2) Die Vergütung beträgt…
Rückverweise