(1) Beamten, für die ein Dienstplan gemäß § 51 Abs. 6 LBDG 1997 gilt, gebührt für die über die im § 51 Abs. 2 LBDG 1997 angeführte Wochendienstzeit hinausgehende in den Dienstplan fallende Zeit eine monatliche Pauschalvergütung.
(2) Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist auf das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen. Eine einheitliche Festsetzung der Höhe der Pauschalvergütung für Beamte gleicher Verwendungsgruppen ist zulässig.
(3) Auf die Pauschalvergütung ist § 17 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 bis 6 anzuwenden.
Rückverweise
LBBG 2001 · Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001
§ 17 Nebengebühren
…1) Nebengebühren sind 1. die Überstundenvergütung (§ 19), 2. die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 20), 3. die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) (§ 21), 4. die Journaldienstzulage (§ 22), 5. die Bereitschaftsentschädigung (§ 23), 6. die…
§ 10 Besoldungsdienstalter
…Anspruch auf eine Beschädigten- oder Versehrtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% hatte, sowie 4. der Leistung a) des Grundwehrdienstes nach § 20 Wehrgesetz 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, b) des Ausbildungsdienstes nach § 37 Abs. 1 WG 2001, c) des…
§ 35 Pensionsbeitrag
…ergibt. (6) Der nach § 18 Abs. 1 LBDG 1997 freigestellte oder nach § 18 Abs. 3 oder § 20 LBDG 1997 außer Dienst gestellte Beamte hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Freistellung oder Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten. Von Geldleistungen für zeit…
§ 12a Entfall der Bezüge
…Ende des Karenzurlaubs folgende Arbeitstag. (4) Die Dienstbezüge eines Beamten, der gemäß § 18 Abs. 3 oder 4 letzter Satz oder § 20 LBDG 1997 außer Dienst oder gemäß § 96a Abs. 1 Z 3 oder § 96c LBDG 1997 gänzlich dienstfrei…